Ja, gibt es... und zwar ist im Steuerberatungsgesetz (StBG) geregelt, wer zur Hilfeleistung (und dazu zählt die gewerbsmäßige Erledigung der Buchführung) berechtigt ist und wer nicht...
Unbefugt ist dabei erstmal jeder, der nicht Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist.
Im § 6 Ausnahmen ist dann die Ausnahme geregelt, dass folgende Tätigkeiten nicht den o.g. Berufsgruppen vorbehalten sind und zwar:
1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
2. die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,
3. die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,
4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
Die Ausnahme bei der Buchführung bezieht sich aber nur auf laufende Buchungen. Zeitanteilge Abschreibung, Rückstellungen und dergleichen dürfen nicht gebucht werden.